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3.2403 VStGR CH-UR

Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) - Amt für Steuern

Organisation
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Artikel 2 VStGR · Amt für Steuern

1. Das Amt für Steuern ist das Verrechnungssteueramt im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 VStG. Es ist zuständig, die Vorschriften über die Verrechnungssteuer für den Kanton zu vollziehen, soweit sich aus dem übergeordneten Recht oder aus diesem Reglement nichts anderes ergibt.

2. Es hat insbesondere

a) den Verkehr und die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung zu besorgen

b) die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu prüfen

c) die Rückleistungen nach Artikel 58 Absatz 1 VStG festzusetzen und geltend zu machen, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat

d) verwaltungsrechtliche Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 VStG zu erheben

e) bei Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 67 Absatz 3 VStG Bussen bis zu 500 Franken zu verfügen

f) das Register über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 542.211) zu führen

3. Es kann die für den Vollzug erforderlichen Weisungen erlassen.

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