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3.2403 VStGR CH-UR

Artikel 14 Reglement zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 14 VStGR · Inkrafttreten

1. Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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