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3.2403 VStGR CH-UR

Artikel 1 Reglement zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) - Behörden

Organisation
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Artikel 1 VStGR · Behörden

1. Der Vollzug des VStG obliegt dem Amt für Steuern, dem Amt für Finanzen, den Gemeinden und dem Obergericht.

2. Die Finanzdirektion beaufsichtigt den Vollzug des VStG.

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