Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2402 DBGR CH-UR

Artikel 9 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Abrechnung

Bezug und Erlass der Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 DBGR · Abrechnung

1. Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.

2. Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.

3. Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.

← Artikel 8 DBGR Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Behörden Artikel 10 DBGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →