3.2402
DBGR
CH-UR
Artikel 8 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Bezugsbehörden
Bezug und Erlass der Steuer
Artikel 8 DBGR · Bezugsbehörden
1. Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen.
2. Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren.
3. Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung (RB 2.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sind sinngemäss anzuwenden.
4. Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen. Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.