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3.2402 DBGR CH-UR

Artikel 7 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Inventarbehörde

Inventarisation
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Artikel 7 DBGR · Inventarbehörde

1. Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohnergemeinden zuständig.

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