3.2402
DBGR
CH-UR
Artikel 7 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Inventarbehörde
Inventarisation
Artikel 7 DBGR · Inventarbehörde
1. Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuerpflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohnergemeinden zuständig.