3.2402
DBGR
CH-UR
Artikel 5 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Rechtsmittelinstanzen
Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
Artikel 5 DBGR · Rechtsmittelinstanzen
1. Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei.
2. Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuerkommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.