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3.2402 DBGR CH-UR

Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

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Artikel 2 DBGR · Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

1. Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des DBG.

2. Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

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