3.2402
DBGR
CH-UR
Artikel 12 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Steuervergehen
Steuerstrafrecht
Artikel 12 DBGR · Steuervergehen
1. Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.