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3.2402 DBGR CH-UR

Artikel 12 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Steuervergehen

Steuerstrafrecht
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Artikel 12 DBGR · Steuervergehen

1. Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege.

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