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3.2402 DBGR CH-UR

Artikel 1 Reglement zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBGR) - Behörden

Organisation
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Artikel 1 DBGR · Behörden

1. Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbehörden übertragen

a) dem Amt für Steuern

b) dem Amt für Finanzen

c) den Einwohnergemeinden

d) der Finanzdirektion

e) der kantonalen Steuerkommission

f) dem Obergericht

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