3.2227
SchäRRègEv
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (Schätzungsreglement, SchäR) - Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte
Steuerwert
Artikel 5 Schätzungsreglement, SchäR · Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte
1. Die Landwerte werden je Gemeinde nach Landwertzonen und Quadratmeterpreisen festgelegt.
2. Die steuerlich massgebenden Landwerte werden vom Amt für Steuern ermittelt und sind im Anhang des Reglements enthalten.
3. Für bestimmte im Grundbuch ausgewiesene Flächen wie Verkehrsflächen, Wald usw. kann ein pauschaler Ansatz berücksichtigt werden. Die Finanzdirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.