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3.2227 SchäRRègEv CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (Schätzungsreglement, SchäR) - Beantragte Schätzung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Schätzungsreglement, SchäR · Beantragte Schätzung

1. Nur auf Antrag einer Behörde, des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin werden geschätzt

a) unproduktiver Boden

b) Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie der Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Brücken, Wege und Plätze

c) Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude und Friedhöfe

d) Grundstücke und Anlagen juristischer Personen

e) Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen, gemäss Eisenbahngesetz (SR 742.101)

f) militärische Anlagen

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