3.2227
SchäRRègEv
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (Schätzungsreglement, SchäR) - Gegenstand der Schätzung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Schätzungsreglement, SchäR · Gegenstand der Schätzung
1. Als Grundstücke, die zu schätzen sind, gelten
a) die Liegenschaften
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte
c) die Bergwerke
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken
e) die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremden Boden
2. Zu den Grundstücken gehören auch Zugehör und Nutzungsrechte.
3. Auf die Schätzung von Grundstücken wird verzichtet, soweit für Steuerzwecke keine amtliche Schätzung erforderlich ist.