3.2225
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Vertretung
Elektronische Steuererklärung natürliche Personen
Artikel 8 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Vertretung
1. Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 4 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.UR zu erfassen und elektronisch einzureichen.
2. Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.
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Zweck und Geltungsbereich
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