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Artikel 8 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Vertretung

Elektronische Steuererklärung natürliche Personen
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Artikel 8 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Vertretung

1. Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 4 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.UR zu erfassen und elektronisch einzureichen.

2. Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.

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