Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2225 CH-UR

Artikel 7 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Korrektur der Steuererklärung

Elektronische Steuererklärung natürliche Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Korrektur der Steuererklärung

1. Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.

← Artikel 6 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten Zweck und Geltungsbereich Artikel 8 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →