3.2225
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Einreichung der Steuererklärung
Elektronische Steuererklärung natürliche Personen
Artikel 6 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Einreichung der Steuererklärung
1. Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat. Die vertragliche Vertretung unter Ehegatten wird bei der Bestätigung durch einen Ehegatten nach Artikel 181 StG angenommen.
2. Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und gespeichert.
3. Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht.
4. Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte Steuererklärung freigeschaltet und den zuständigen Steuerbehörden für die Bearbeitung weitergeleitet.
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Zweck und Geltungsbereich
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