3.2225
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Erfassung der Steuererklärung
Elektronische Steuererklärung natürliche Personen
Artikel 5 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Erfassung der Steuererklärung
1. Die steuerpflichtige Person kann nach erfolgreicher Authentifizierung ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR erfassen.
2. Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.
← Artikel 4 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten
Zweck und Geltungsbereich
Artikel 6 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten →