3.2225
CH-UR
Artikel 22 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 22 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Inkrafttreten
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.