3.2225
CH-UR
Artikel 20 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Archivierung und Löschung
Elektronische Steuerakten
Artikel 20 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Archivierung und Löschung
1. Werden die Steuerakten nicht mehr ständig benötigt, sind sie vor der Löschung dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.
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Zweck und Geltungsbereich
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