Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2225 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Allgemeines

Elektronische Steuererklärung natürliche Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Allgemeines

1. Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen wollen.

2. Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steuererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzureichen.

3. Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat bei der zuständigen Gemeinde oder dem Amt für Steuern das entsprechende Formular anzufordern.

4. Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die Einreichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.

← Artikel 1 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten Zweck und Geltungsbereich Artikel 3 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →