3.2225
CH-UR
Artikel 19 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Dauer der elektronischen Aufbewahrung
Elektronische Steuerakten
Artikel 19 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Dauer der elektronischen Aufbewahrung
1. Die Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode im elektronischen Archivsystem aufzubewahren.
2. Die Dauerakten werden so lange aufbewahrt, wie sie benötigt werden.
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Zweck und Geltungsbereich
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