Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2225 CH-UR

Artikel 19 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Dauer der elektronischen Aufbewahrung

Elektronische Steuerakten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 19 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Dauer der elektronischen Aufbewahrung

1. Die Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode im elektronischen Archivsystem aufzubewahren.

2. Die Dauerakten werden so lange aufbewahrt, wie sie benötigt werden.

← Artikel 18 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten Zweck und Geltungsbereich Artikel 20 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →