3.2225
CH-UR
Artikel 18 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Vernichtung von Papierakten
Elektronische Steuerakten
Artikel 18 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Vernichtung von Papierakten
1. Steuererklärungen und weitere Steuerakten in Papierform, die im elektronischen Archivsystem erfasst worden sind, werden anschliessend vernichtet.
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Zweck und Geltungsbereich
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