Artikel 17 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Anforderungen
Artikel 17 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Anforderungen
1. Das Amt für Steuern trifft die erforderlichen Massnahmen, damit
a) der Scanprozess dokumentiert und die Qualität des Scanprodukts durch angemessene Kontrollen sichergestellt sind (Nachvollziehbarkeit)
b) alle Unterlagen nach Artikel 16 in das elektronische Archivsystem übertragen werden (Vollständigkeit)
c) die elektronisch gespeicherten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden können (Integrität)
d) die Les- und Druckbarkeit der elektronischen Steuerakten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist (Lesbarkeit)
e) der Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Steuerakten den zuständigen Stellen ermöglicht wird (Verfügbarkeit)
f) das Steuergeheimnis nach Artikel 177 StG gewährleistet und das Informationssystem vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist (Vertraulichkeit) und
g) nachvollzogen werden kann, welche Personen Zugriff auf das elektronische Archiv haben (Berechtigungskonzept)