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Artikel 16 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Grundsatz

Elektronische Steuerakten
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Artikel 16 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Grundsatz

1. Das Amt für Steuern betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein elektronisches Archivsystem.

2. Für jede natürliche und juristische Person wird pro Steuerjahr ein Steuerdossier geführt. Darin werden alle mit eTax.UR und eTax.UR JP erfassten und übermittelten Steuererklärungen mit den Beilagen automatisiert im elektronischen Archivsystem gespeichert.

3. Für Grundstücke im Kanton Uri wird ein separates Objektdossier geführt. Dieses beinhaltet grundstückbezogene Unterlagen und Korrespondenzen im Bereich der Grundstückschätzungen.

4. Alle nicht elektronisch eingereichten Steuererklärungen, Beilagen und Korrespondenzen werden zentral durch das Amt für Steuern gescannt und im elektronischen Archivsystem abgelegt.

5. Die elektronischen Steuer- und Objektdossiers beinhalten neben den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen auch Korrespondenzen und weitere einschätzungsrelevante Dokumente wie die Verfügungen, die Steuerrechnungen, die Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sowie die Dauerakten.

6. Zu den Dauerakten zählen Unterlagen und Dokumente, die für mehrere Steuerperioden relevant sind, namentlich Vereinbarungen, Schätzungsverfügungen, WEF-Vorbezüge, Entscheide aus Rechtsmittelverfahren und Ersatzbeschaffungen.

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