3.2225
CH-UR
Artikel 14 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Korrektur der Steuererklärung
Elektronische Steuererklärung juristische Personen
Artikel 14 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Korrektur der Steuererklärung
1. Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.
← Artikel 13 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten
Zweck und Geltungsbereich
Artikel 15 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten →