3.2225
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Einreichung der Steuererklärung
Elektronische Steuererklärung juristische Personen
Artikel 13 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Einreichung der Steuererklärung
1. Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat.
2. Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und gespeichert.
3. Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht.
4. Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte Steuererklärung freigeschaltet und dem Amt für Steuern für die Bearbeitung weitergeleitet.
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Zweck und Geltungsbereich
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