3.2225
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten - Erfassung der Steuererklärung
Elektronische Steuererklärung juristische Personen
Artikel 12 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten · Erfassung der Steuererklärung
1. Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR JP erfassen.
2. Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.
← Artikel 11 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten
Zweck und Geltungsbereich
Artikel 13 Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten →