3.2219
BezRRPImpRRI
CH-UR
Artikel 9 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Teilweise einbringliche Beträge
Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
Artikel 9 Steuerbezugsreglement, BezR · Teilweise einbringliche Beträge
1. Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind im Verhältnis der definitiven Steuerbeträge auf die anspruchsberechtigten Steuerhoheiten aufzuteilen.