3.2219
BezRRPImpRRI
CH-UR
Artikel 8 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Verrechnung und Rückerstattung
Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
Artikel 8 Steuerbezugsreglement, BezR · Verrechnung und Rückerstattung
1. Die Bezugsbehörde verrechnet rückzahlbare Steuerbeträge mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
2. Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren, wird ein allfälliges Restguthaben samt Zins zurückerstattet.