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3.2219 BezRRPImpRRI CH-UR

Artikel 7 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Steuerkonto

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
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Artikel 7 Steuerbezugsreglement, BezR · Steuerkonto

1. Die Bezugsbehörden führen für jede steuerpflichtige Person pro Steuerperiode ein Steuerkonto. Bei sekundären Steuerdomizilen wird ein zusätzliches Steuerkonto geführt.

2. Das Steuerkonto gibt Auskunft über sämtliche Gutschriften, Belastungen und Umbuchungen von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren der betreffenden Steuerperiode.

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