3.2219
BezRRPImpRRI
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Verzugszinsen
Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
Artikel 5 Steuerbezugsreglement, BezR · Verzugszinsen
1. Für nicht oder verspätet bezahlte Steuerbeträge gemäss Schlussrechnung wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.
3. Der Regierungsrat setzt den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.