3.2219
BezRRPImpRRI
CH-UR
Artikel 3 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Provisorischer Steuerbezug
Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
Artikel 3 Steuerbezugsreglement, BezR · Provisorischer Steuerbezug
1. Die Bezugsbehörden stellen bei periodisch geschuldeten Steuern bis Ende April der Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zu.
2. Beginnt die Steuerpflicht erst später, ist raschmöglichst Rechnung zu stellen.