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3.2219 BezRRPImpRRI CH-UR

Artikel 3 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Provisorischer Steuerbezug

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
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Artikel 3 Steuerbezugsreglement, BezR · Provisorischer Steuerbezug

1. Die Bezugsbehörden stellen bei periodisch geschuldeten Steuern bis Ende April der Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zu.

2. Beginnt die Steuerpflicht erst später, ist raschmöglichst Rechnung zu stellen.

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