Artikel 2 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Bezugsbehörden
Artikel 2 Steuerbezugsreglement, BezR · Bezugsbehörden
1. Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinde bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
a) die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
b) die Kopfsteuern
c) die Minimalsteuern auf Grundstücken
d) die Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen
e) die Nachsteuern und die Steuerbussen der natürlichen Personen
f) die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge
g) * ...
h) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz
2. Das Amt für Finanzen bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
a) die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
b) die Grundstückgewinnsteuern
c) die Erbschafts- und Schenkungssteuern
d) die Nachsteuern und die Steuerbussen der juristischen Personen
e) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz
f) * die Quellensteuern