Artikel 11 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Ablieferung und Abrechnung
Artikel 11 Steuerbezugsreglement, BezR · Ablieferung und Abrechnung
1. Das Amt für Finanzen ist für die rechtzeitige Ablieferung der Steuern an die Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden verantwortlich.
2. Die eingegangenen Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und d sind monatlich anteilmässig dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jeweils spätestens mit Valuta 5. und 20. zu überweisen.
3. Die eingegangenen Quellensteuern sind quartalsweise anteilmässig dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jeweils spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Quartalsende zu überweisen.
4. Die eingegangenen Grundstückgewinnsteuern sind quartalsweise anteilmässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens Ende des Folgemonats zu überweisen.
5. Die eingegangenen Erbschaftssteuern sind einmal jährlich anteilmässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens bis Ende Januar des Folgejahres zu überweisen.
6. Fällt der 5. oder 20. des Monats auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, wird der Betrag am Werktag danach überwiesen. Im Januar kann im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ein anderer Ablieferungsmodus zur Anwendung kommen. Die Gemeinden sind darüber rechtzeitig zu informieren.