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3.2219 BezRRPImpRRI CH-UR

Artikel 10 Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Geringfügigkeit

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
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Artikel 10 Steuerbezugsreglement, BezR · Geringfügigkeit

1. Die Bezugsbehörden fordern geringfügige Steuerbeträge einschliesslich Zinsen, Bussen und Gebühren nicht ein, wenn sie gesamthaft 20 Franken nicht übersteigen. Diese Beträge sind zugunsten der steuerpflichtigen Person auszubuchen.

2. Geringfügige Steuerguthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person sind auszubuchen, wenn sie gesamthaft 5 Franken nicht übersteigen.

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