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3.2219 BezRRPImpRRI CH-UR

Reglement über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement, BezR) - Geltungsbereich (BezR)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement findet Anwendung auf den Bezug für alle im Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri geregelten Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten.

Anhang 1: Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen

1. Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen

Jahr | Ausgleichs- und Vergütungszins | Verzugszins

--- | --- | ---

2026 * | 0.25% | 4.0%

2025 | 0.5% | 4.0%

2024 | 1.0% | 4.5%

2023 | 0.25% | 4.0%

2022 | 0.25% | 4.0%

2021 | 0.25% | 4.0%

2020 | 0.25% | 4.0%

2019 | 0.5% | 4.0%

2018 | 0.5% | 4.0%

2017 | 0.5% | 4.0%

2016 | 0.5% | 4.0%

2015 | 1.0% | 4.5%

Allgemeine Bestimmungen

1. Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinde bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden

a) die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen

b) die Kopfsteuern

c) die Minimalsteuern auf Grundstücken

d) die Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen

e) die Nachsteuern und die Steuerbussen der natürlichen Personen

f) die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

g) * ...

h) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz

2. Das Amt für Finanzen bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden

a) die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen

b) die Grundstückgewinnsteuern

c) die Erbschafts- und Schenkungssteuern

d) die Nachsteuern und die Steuerbussen der juristischen Personen

e) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz

f) * die Quellensteuern

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Die Bezugsbehörden stellen bei periodisch geschuldeten Steuern bis Ende April der Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zu.

2. Beginnt die Steuerpflicht erst später, ist raschmöglichst Rechnung zu stellen.

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Bei periodisch geschuldeten Steuern werden mit der Schlussrechnung die Ausgleichszinsen berechnet. Die vor dem 31. Oktober bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden ab Zahlungsdatum bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst

a) Auf zu viel bezahlten Steuern wird ab 1. November bis zur Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrags ebenfalls der Ausgleichszins gewährt.

b) Auf zu wenig bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird der steuerpflichtigen Person der Ausgleichzins ab 1. November bis zum Datum der Schlussrechnung belastet.

2. Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzeitigen Zahlungen und auf zu viel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.

3. Der Regierungsrat setzt den Ausgleichs- und Vergütungszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Für nicht oder verspätet bezahlte Steuerbeträge gemäss Schlussrechnung wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

2. Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.

3. Der Regierungsrat setzt den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Für die zweite und jede weitere Mahnung beträgt die Gebühr je 30 Franken.

2. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, beträgt die Gebühr für die Einleitung der Betreibung 30 Franken.

3. Weitere Inkassogebühren von Dritten werden der steuerpflichtigen Person weiterbelastet.

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Die Bezugsbehörden führen für jede steuerpflichtige Person pro Steuerperiode ein Steuerkonto. Bei sekundären Steuerdomizilen wird ein zusätzliches Steuerkonto geführt.

2. Das Steuerkonto gibt Auskunft über sämtliche Gutschriften, Belastungen und Umbuchungen von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren der betreffenden Steuerperiode.

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Die Bezugsbehörde verrechnet rückzahlbare Steuerbeträge mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.

2. Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren, wird ein allfälliges Restguthaben samt Zins zurückerstattet.

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind im Verhältnis der definitiven Steuerbeträge auf die anspruchsberechtigten Steuerhoheiten aufzuteilen.

Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1. Die Bezugsbehörden fordern geringfügige Steuerbeträge einschliesslich Zinsen, Bussen und Gebühren nicht ein, wenn sie gesamthaft 20 Franken nicht übersteigen. Diese Beträge sind zugunsten der steuerpflichtigen Person auszubuchen.

2. Geringfügige Steuerguthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person sind auszubuchen, wenn sie gesamthaft 5 Franken nicht übersteigen.

Abrechnungsverfahren

1. Das Amt für Finanzen ist für die rechtzeitige Ablieferung der Steuern an die Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden verantwortlich.

2. Die eingegangenen Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und d sind monatlich anteilmässig dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jeweils spätestens mit Valuta 5. und 20. zu überweisen.

3. Die eingegangenen Quellensteuern sind quartalsweise anteilmässig dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jeweils spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Quartalsende zu überweisen.

4. Die eingegangenen Grundstückgewinnsteuern sind quartalsweise anteilmässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens Ende des Folgemonats zu überweisen.

5. Die eingegangenen Erbschaftssteuern sind einmal jährlich anteilmässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens bis Ende Januar des Folgejahres zu überweisen.

6. Fällt der 5. oder 20. des Monats auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, wird der Betrag am Werktag danach überwiesen. Im Januar kann im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ein anderer Ablieferungsmodus zur Anwendung kommen. Die Gemeinden sind darüber rechtzeitig zu informieren.

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