3.2218
EKoR
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen (EKoR) - Vollzug
Artikel 7 EKoR · Vollzug
1. Die Finanzdirektion vollzieht dieses Reglement und erlässt die dafür erforderlichen Weisungen. Sie regelt insbesondere den Zahlungsverkehr und das Meldeverfahren zwischen dem Kanton, den Gemeinden und Kirchgemeinden.