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3.2218 EKoR CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen (EKoR) - Vollzug

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Artikel 7 EKoR · Vollzug

1. Die Finanzdirektion vollzieht dieses Reglement und erlässt die dafür erforderlichen Weisungen. Sie regelt insbesondere den Zahlungsverkehr und das Meldeverfahren zwischen dem Kanton, den Gemeinden und Kirchgemeinden.

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