3.2218
EKoR
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen (EKoR) - Ausgleich
Artikel 6 EKoR · Ausgleich
1. Vom Total der Kosten, das sich pro Gemeinwesen aus der ersten und zweiten Verteilung ergibt, werden die anteiligen eigenen Kosten abgezogen. Die resultierenden Kostenüber- und -unterdeckungen sind auszugleichen (vgl. Zahlenbeispiel im Anhang).
2. Das Amt für Steuern erstellt jährlich eine Ausgleichsabrechnung. Für die Abrechnung des Jahrs n sind in der Regel die Parameter des Jahrs n-2 massgebend.