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3.2218 EKoR CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen (EKoR) - Zu verteilende Kosten: Kostenverteilung zwischen den Gemeinden und Kirchgemeinden (zweite Verteilung)

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Artikel 5 EKoR · Zu verteilende Kosten: Kostenverteilung zwischen den Gemeinden und Kirchgemeinden (zweite Verteilung)

1. Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die Gemeinden entfällt, wird zwischen den Gemeinden im Verhältnis der einfach gewichteten Anzahl natürlicher Personen (inklusive sekundär steuerpflichtiger Personen) und der zweifach gewichteten Anzahl juristischer Personen (inklusive sekundär steuerpflichtiger Personen) verteilt.

2. Das Total der anteiligen Kosten, das gemäss erster Verteilung auf die Kirchgemeinden entfällt, wird zwischen den Kirchgemeinden im gleichen Verhältnis verteilt, wie es sich aus den konfessionellen Bevölkerungsanteilen gemäss der Weisung der Finanzdirektion Nr. 5.03 gestützt auf Artikel 87 Absatz 4 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri ergibt.

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