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3.2218 EKoR CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen (EKoR) - Zu verteilende Kosten: Berechnung

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Artikel 3 EKoR · Zu verteilende Kosten: Berechnung

1. Die zu verteilenden Kosten im Steuerbereich setzen sich wie folgt zusammen

a) Für den Kanton: Kosten gemäss Kantonsrechnung in der institutionellen Gliederung 2350 Amt für Steuern inklusive Kostenanteile der Querschnittsfunktionen und kalkulatorische Abschreibungen gemäss Anlagenbuchhaltung sowie Miete abzüglich direkt zuteilbare Erträge

b) Für die Gemeinden: Die Kosten werden indirekt hergeleitet, indem die für den Steuerbereich bei der Gemeinde eingesetzten Normstellenprozente mit dem Normkostensatz pro Vollzeitstelle multipliziert werden

2. Der Normkostensatz pro Vollzeitstelle im Steuerbereich ergibt sich durch Division der massgebenden Kosten im Steuerbereich des Amts für Steuern durch die Anzahl Vollzeitstellen (exklusive Lernende) beim Amt für Steuern.

3. Die Normstellenprozente der Gemeinden werden auf Basis der tatsächlich für die Verbundaufgabe Steuern eingesetzten Stellenprozente (exklusive Lernende) von der Gemeinde Altdorf hergeleitet und im Verhältnis der Anzahl steuerpflichtiger natürlicher Personen für die anderen Gemeinden hochgerechnet.

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