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3.2218 EKoR CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Entschädigung und Kostenbeteiligung zwischen Kanton und Gemeinden im Steuerwesen (EKoR) - Selbst zu tragende Kosten

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Artikel 2 EKoR · Selbst zu tragende Kosten

1. Personal- und Sachkosten für die Verbundaufgabe Steuern werden primär vom Gemeinwesen getragen, bei dem sie anfallen oder das den Auftrag für einen Leistungseinkauf bei Dritten erteilt hat.

2. Der Kanton trägt insbesondere folgende Kosten

a) Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware beim Amt für Steuern

b) Laufende Kosten und Investitionskosten für gemeinsame Steuerlösung NEST

c) Kosten für die zentrale Druckaufbereitung inklusive Portokosten

3. Die Einwohnergemeinden tragen insbesondere folgende Kosten

a) Ausrüstung lokale Arbeitsplätze mit Hardware und Arbeitsplatzsoftware bei den Gemeinden

b) Infrastruktur inklusive Verbrauchsmaterial für lokalen Druck

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