Artikel 6 Reglement über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens (Liegenschaftskostenreglement, LKR) - Pauschalabzug
Artikel 6 Liegenschaftskostenreglement, LKR · Pauschalabzug
1. Die steuerpflichtige Person kann einen Pauschalabzug geltend machen anstelle der tatsächlichen Kosten
a) des Unterhalts
b) der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften
c) der Verwaltung durch Dritte
d) der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen
e) der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
f) der Versicherungsprämien
2. Der Pauschalabzug beträgt
a) 10 Prozent des Mietertrags bzw. des Eigenmietwerts, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist
b) 20 Prozent des Mietertrags bzw. des Eigenmietwerts, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode mehr als zehn Jahre alt ist
3. Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wird.
4. Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.