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Artikel 2 Reglement über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens (Liegenschaftskostenreglement, LKR) - Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen

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Artikel 2 Liegenschaftskostenreglement, LKR · Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen

1. Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.

2. Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst trägt.

3. Die den Unterhaltskosten gleichgestellten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien richten sich im Einzelnen nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

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