3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 9 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Regelung von Härtefällen
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Artikel 9 Quellensteuerreglement, QStR · Regelung von Härtefällen
1. Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann das Amt für Steuern zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2. Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträglich ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.