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3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 8 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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Artikel 8 Quellensteuerreglement, QStR · Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag

1. Die quellensteuerpflichtige Person kann beim Amt für Steuern bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2. Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Ehegatten, die nach Artikel 105 StG auf Antrag ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt.

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