Artikel 7 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Artikel 7 Quellensteuerreglement, QStR · Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Eine Person wird nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a StG für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt.
2. Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a und b StG.
3. Zweiverdiener-Ehepaare werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehefrau oder Ehemann in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120'000 Franken fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5. Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 61 Absatz 4 StG.