3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Ersatzeinkünfte
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Quellensteuerreglement, QStR · Ersatzeinkünfte
1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.