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3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Ersatzeinkünfte

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 5 Quellensteuerreglement, QStR · Ersatzeinkünfte

1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

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