3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Quellensteuerreglement, QStR · Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1. Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Artikel 120 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.
2. Als Steuerperiode gilt der Monat («Monatsmodell»). Die Tarifcodes werden nach den Verhältnissen zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt.
3. Das anwendbare Verfahren und die Ansätze zur Berechnung der Quellensteuer richten sich nach den Regelungen der eidgenössischen Steuerverwaltung.