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3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 33 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 33 Quellensteuerreglement, QStR · Übergangsbestimmung

1. Die Quellensteuern der Steuerperiode 2020 und ältere sind nach den damals gültigen Tarifen und Vorschriften zu erheben und abzurechnen.

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