3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 33 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 33 Quellensteuerreglement, QStR · Übergangsbestimmung
1. Die Quellensteuern der Steuerperiode 2020 und ältere sind nach den damals gültigen Tarifen und Vorschriften zu erheben und abzurechnen.