3.2214
QStRRISRIaF
CH-UR
Artikel 29 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Artikel 29 Quellensteuerreglement, QStR · Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
1. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR [831.101](https://db.clex.ch/link/Bund/831.101/de)) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2. Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Uri auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese dem Kanton Meldung. Das Amt für Finanzen bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.