Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2214 QStRRISRIaF CH-UR

Artikel 29 Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 29 Quellensteuerreglement, QStR · Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

1. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR [831.101](https://db.clex.ch/link/Bund/831.101/de)) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

2. Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Uri auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese dem Kanton Meldung. Das Amt für Finanzen bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.

← Artikel 28 Quellensteuerreglement, QStR Reglement über die Quellensteuer und das vereinfachte Abrechnungsverfahren (Quellensteuerreglement, QStR) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 30 Quellensteuerreglement, QStR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →